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OLG Koblenz, 16.01.1998 - 10 U 14/94 |
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BGB § 242
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 19.11.1993 - 9 O 344/90
- OLG Koblenz, 16.01.1998 - 10 U 14/94
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 256
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89
Bürgschaftsverträge
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.1998 - 10 U 14/94
Der Senat kommt daher entgegen dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß die subsidiäre Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch ungedeckte Kosten einer vollstationären Pflege einschließt, hinsichtlich des Umfanges dieser Verpflichtung allerdings nur innerhalb der für gegenseitige Verträge maßgebenden und aus dem Äquivalenzprinzip folgenden Schranken des § 242 BGB vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 242 Rdnr. 135; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 36 /38 f. - Bürgschaft).Die subsidiäre Kostenerstattungspflicht des Beklagten ist daher gemäß § 242 BGB der Höhe nach begrenzt, bis der Wert des von dem Anspruchsberechtigten übertragenen Gegenstandes erschöpft ist (vgl. auch BGH, NJW 1996, 987 f. zu § 528 Abs. 1 BGB [= MittBayNot 1996, 192 ]; hier ist also der Wert des von der Klägerin auf den Beklagten übertragenen Grundstücksanteils maßgebend. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin oder dem wirtschaftlich hinter ihr stehenden Sozialhilfeträger würde im übrigen zu einem groben Wertungswiderspruch zu den Fällen des § 528 Abs. 1 BGB oder des § 92 c Abs. 2 BSHG führen; der Rückgewähr- bzw. Kostenerstattungsanspruch ist in den vorgenannten Fällen auf den Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes beschränkt. Auf die von der Klägerin angeführten formalen Argumente des "Risikogeschäfts" oder "Vertrag ist Vertrag" kann demgegenüber ebensowenig abgestellt werden (vgl. BVerfG, NJW 1994, 36 /38 f. - Bürgschaft) wie auf die hier nicht einschlägige vertragliche Einordnung eines Leibrentenversprechens.
- BGH, 17.01.1996 - IV ZR 184/94
Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem …
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.1998 - 10 U 14/94
Die subsidiäre Kostenerstattungspflicht des Beklagten ist daher gemäß § 242 BGB der Höhe nach begrenzt, bis der Wert des von dem Anspruchsberechtigten übertragenen Gegenstandes erschöpft ist (vgl. auch BGH, NJW 1996, 987 f. zu § 528 Abs. 1 BGB [= MittBayNot 1996, 192 ]; hier ist also der Wert des von der Klägerin auf den Beklagten übertragenen Grundstücksanteils maßgebend. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin oder dem wirtschaftlich hinter ihr stehenden Sozialhilfeträger würde im übrigen zu einem groben Wertungswiderspruch zu den Fällen des § 528 Abs. 1 BGB oder des § 92 c Abs. 2 BSHG führen; der Rückgewähr- bzw. Kostenerstattungsanspruch ist in den vorgenannten Fällen auf den Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes beschränkt. Auf die von der Klägerin angeführten formalen Argumente des "Risikogeschäfts" oder "Vertrag ist Vertrag" kann demgegenüber ebensowenig abgestellt werden (vgl. BVerfG, NJW 1994, 36 /38 f. - Bürgschaft) wie auf die hier nicht einschlägige vertragliche Einordnung eines Leibrentenversprechens. - LG Deggendorf, 07.01.1999 - 1 T 155/98
Zum lediglich rechtlichen Vorteil bei einer unentgeltlichen Erbanteilsübertragung
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.1998 - 10 U 14/94
(Leitsätze der Schriftleitung) LG Deggendorf, Beschluß vom 7.1.1999 - 1 T 155/98 -, mitgeteilt von Notar Dr. Kurt Schwab, Osterhofen Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1) bis 5) bilden eine Erbengemeinschaft nach F., dem am 5.11.95 verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu 1).